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   BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09   

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BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09 (https://dejure.org/2012,8316)
BPatG, Entscheidung vom 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09 (https://dejure.org/2012,8316)
BPatG, Entscheidung vom 16. März 2012 - 35 W (pat) 13/09 (https://dejure.org/2012,8316)
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  • BPatG, 04.07.2006 - 5 W (pat) 419/05
    Auszug aus BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09
    Die aufgrund des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2006 - 5 W (pat) 419/05 - von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden auf.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht mit einem am 4. Juli 2006 verkündeten Beschluss - Az. 5 W (pat) 419/05 - die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung II aufgehoben, das Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang gelöscht und der Antragsgegnerin sowohl für das patentamtliche Löschungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren in vollem Umfang die Kosten auferlegt.

    Diesen Gegenstandswert hat der erkennende Senat bereits mit Entscheidung vom 1. Juni 2007 - Az. 5 W (pat) 419/05 - auf 125.000,-- EUR festgesetzt.

  • BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06

    Eingeschränkte Erstattung von Doppelvertretungskosten (Kosten von Rechtsanwalt

    Auszug aus BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09
    Die Anerkennung der Doppelvertretungskosten kommt auch hier ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dies die "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" des Falles rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1965, 621 ff. und die grundlegende Entscheidung des 35. Senats: BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument").

    Dies dient dem Schutz des Kostenschuldners davor, entgegen der vom Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 ZPO getroffenen grundsätzlichen Entscheidung hinaus, nämlich dass grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts abgerechnet werden können sollen, mit weiteren erheblichen Kosten belastet zu werden (vgl. zu allem detailliert: BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument").

  • BPatG, 04.07.2006 - 5 W (pat) 3/06

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des

    Auszug aus BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09
    Unstreitig ist hierbei auch, dass sich die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens, das vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA stattfindet, nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften richtet (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.).

    BPatGE 49, 29, 32).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09
    Das Löschungsverfahren vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA trägt zwar Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - "Legostein"), gebührenrechtlich ist es aber als ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen, weshalb § 118 BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO anwendbar ist (vgl.
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09
    Eine Einschränkung besteht aber insoweit, als die Partei gehalten ist, die Kosten des Verfahrens niedrig zu halten und beispielsweise auch unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auswählen muss (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - m. w. N.).
  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09
    Die Anerkennung der Doppelvertretungskosten kommt auch hier ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dies die "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" des Falles rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1965, 621 ff. und die grundlegende Entscheidung des 35. Senats: BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument").
  • BPatG, 29.01.2009 - 4 ZA (pat) 81/08
    Auszug aus BPatG, 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09
    Hierbei ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung - also bei objektiver Betrachtung ex ante - als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. BPatG GRUR 2010, 555 - "Mitwirkender Rechtsanwalt").
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